§ 235 UGB sehe zum Schutz der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft ein Verbot der Ausschüttung im Zusammenhang mit Umgründungen bzw aus latenten Steuern vor. Erfolge entgegen diesem Verbot bei einer GmbH dennoch eine Ausschüttung gesperrter Beträge, so stelle sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des der Ausschüttung zugrunde liegenden Gewinnausschüttungsbeschlusses, also insb die Frage, ob dieser Beschluss gesamt- oder (bloß) teilnichtig sei. Erfasse die Mangelhaftigkeit des Beschlusses den gesamten Beschluss (Totalnichtigkeit), so wäre die gesamte Ausschüttung des Gewinns rechtswidrig erfolgt.
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