Eine Entgegnung zum Beitrag von Eiter/Hirschler/Höltschl
In einem Beitrag von Eiter/Hirschler/Höltschl2 wird versucht, das von AFRAC vertretene aufbauende Ansatzwahlrecht mithilfe von Gesetzesinterpretationen zu belegen. Einerseits startet der Versuch mit einer wörtlichen Auslegung, die andererseits durch eine teleologische Interpretation ergänzt wird. Bei beiden Interpretationen wird der Schluss gezogen, dass es sich um ein Wahlrecht handelt, das auf zwei Wertansatzwahlrechte aufgegliedert werden kann. Der nachfolgende Beitrag zeigt, dass diese Aufgliederung bei entsprechender Interpretation eben nicht vorgenommen werden kann.
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