Überlegungen aus Anlass von OGH 27. 8. 2024, 6 Ob 142/23k1
Der vorliegende Beitrag nimmt die Entscheidung OGH 27. 8. 2024, 6 Ob 142/23k, zum Anlass, um die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats (§ 95 Abs 1 AktG) näher zu beleuchten.
Die Klägerin war eine österreichische Bank mit Sitz in Wien, die auf die Finanzierung von Investitionen der öffentlichen Hand spezialisiert war. Die fünf Beklagten waren die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der Klägerin.2 Die Klägerin begehrte vom Erst-, Zweit- und Drittbeklagten eine Zahlung von 30 Mio € bzw vom Viert- und Fünftbeklagten eine Zahlung von 20 Mio € (jeweils als Teilforderung) für den (teilweisen) Ersatz des Schadens, welcher ihr im Zuge der Finanzkrise 2008 entstanden sei. Die Klägerin begründete ihren Anspruch damit, dass die beklagten ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder ihre Überwachungspflicht verletzt hätten. Angesichts der sich abzeichnenden Krisensituation an den Finanzmärkten hätten die beklagten ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder den Vorstand engmaschig überwachen und eigene Nachforschungsmaßnahmen durchführen müssen. Sie hätten den Abschluss weiterer risikoreicher Finanzgeschäfte (insb Credit-Default-Swap-Geschäfte) unterbinden oder zumindest von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig machen müssen. Zudem hätten sie den Vorstand veranlassen müssen, sich im CDS-Neugeschäft vorsichtig auf zweifelsfreie Staatsrisiken zu konzentrieren.3
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