Wirtschaftsrecht

Zur (Un-)Beweglichkeit von Bitcoins

Florian Dafinger, LL. M.

Die Literatur ist übereinstimmend der Ansicht, dass Bitcoins als bewegliche Sachen anzusehen sind.2 Im Rahmen des Beitrags wird klar, dass eine Einordnung von Bitcoins als bewegliche Sachen letztlich zwar möglich ist, allerdings nicht ohne Weiteres. Wie sich zeigen wird, ist die Frage nach der Beweglichkeit von Bitcoins komplexer, als es scheint.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/422

24.08.2020
Heft 8/2020
Autor/in
Florian Dafinger

Florian Dafinger, LL.M. (WU) ist Jurist in der Abteilung Bekämpfung des unerlaubten Geschäftsbetriebs sowie in der Sandbox & Kontaktstelle FinTech der FMA. Er ist Autor im Handbuch Digitalisierung sowie weiterer Fachartikel zu Krypto-Assets. Auch im Rahmen seines Doktorats an der Wirtschaftsuniversität Wien beschäftigt er sich eingehend mit der rechtlichen Beurteilung von Krypto-Assets.