Mit 1. 7. 2006 ist das Schiedsrechtsänderungsgesetz 20061 - SchiedsRÄG 2006 - in Kraft getreten. Das SchiedsRÄG 2006 enthält eine eigene Verbraucherbestimmung sowie eine auf Schiedsvereinbarungen betreffend Arbeitsrechtssachen anzuwendende Norm (§§ 617 f ZPO). Der nachstehende Beitrag erläutert vor allem jene - nach Auffassung der Verfasser vom Gesetzgeber nicht klar geregelten - Fragen, die sich aus dem Zusammenspiel der (schieds-)verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) sowie der im Hinblick auf die Gestaltung von Schiedsvereinbarungen in Geschäftsführer- und Vorstandsdienstverträgen relevanten Bestimmungen des SchiedsRÄG 2006 ergeben. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass "ex-ante-Schiedsvereinbarungen" mit GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitliedern einer AG, die Verbraucher sind, zwar auch nach dem SchiedsRÄG 2006 möglich, bei ihrem Abschluss jedoch die strengen Formvorgaben des § 617 Abs 2 bis Abs 7 ZPO einzuhalten sind, was unter anderem die Aufsetzung einer separaten Urkunde und eine detaillierte "Rechtsbelehrung" bedeutet.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.