Bemessungs-(Festsetzungs)verjährung ist die Befristung des Rechtes, Abgaben festzusetzen. Der VfGH sieht in den Verjährungsbestimmungen des Abgabenrechts eine (negative) materielle Voraussetzung für die Bemessung von Abgaben1). Das Recht zur Erlassung von Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- und Zuteilungsbescheiden ist nach hA2) von der Bemessungsverjährung nicht betroffen.
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