Eine Replik zu RdW 2014/82
Das Tatbestandselement "Handlung im Betrieb eines Unternehmens" iSd § 18 Satz 1 UWG ist nach herrschender Ansicht1 weit auszulegen: Maßgeblich ist, ob die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugutekommt und ob der Unternehmensinhaber die - zumindest theoretische - rechtliche Möglichkeit hat, das wettbewerbswidrige Verhalten zu verhindern.2
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