Konkretisierung der Begriffe des "Unfalls" iSd § 1 EKHG und des "unabwendbaren Ereignisses" iSd § 9 EKHG
Die jüngsten Seilbahnunglücke in Tirol1 haben die Verfasserin des vorliegenden Beitrages bewogen, sich angesichts der hohen Zahl an Wintersportausübenden mit der überaus praxisrelevanten und wohl nicht nur für Ski fahrende Juristen interessanten Frage der Haftung im Falle eines Schadenseintritts bei der Benutzung von Seilbahnen zu beschäftigen. So war auch der OGH kürzlich (erneut) mit dieser Thematik befasst und konkretisierte in seiner E 2 Ob 198/23s vom November letzten Jahres sowohl die Voraussetzungen der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem EKHG als auch der Haftungsbefreiung des Seilbahnunternehmens bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses.
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