Ein Abgabepflichtiger ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG). Die ESt-Bescheide für die Jahre 1986 bis 1989 sind formell rechtskräftig. Für die Jahre 1987 bis 1989 findet eine Buch- und Betriebsprüfung (§ 147 BAO) statt. Einzige Feststellung (einzige neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO) ist, daß eine im Jahr 1986 entstandene Schuld iHv 600.000 S erstmals im Jahresabschluß für 1989 berücksichtigt wurde. Diese Unrichtigkeit wäre für einen sorgfältigen Kaufmann bereits im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für 1986 erkennbar gewesen1). Die betreffenden Bilanzen werden berichtigt.
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