Steuerrecht

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Bilanzberichtigung

Christoph Ritz

Ein Abgabepflichtiger ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG). Die ESt-Bescheide für die Jahre 1986 bis 1989 sind formell rechtskräftig. Für die Jahre 1987 bis 1989 findet eine Buch- und Betriebsprüfung (§ 147 BAO) statt. Einzige Feststellung (einzige neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO) ist, daß eine im Jahr 1986 entstandene Schuld iHv 600.000 S erstmals im Jahresabschluß für 1989 berücksichtigt wurde. Diese Unrichtigkeit wäre für einen sorgfältigen Kaufmann bereits im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für 1986 erkennbar gewesen1). Die betreffenden Bilanzen werden berichtigt.

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Artikel-Nr.
RdW 1990, 457

01.12.1990
Heft 12/1990
Autor/in
Christoph Ritz

Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).

Publikationen:

Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).