Steuerrecht

Zur Wirksamkeit automationsunterstützt erstellter Bescheide

Rudolf Wanke

Zu den wesentlichen Bescheidmerkmalen, deren Fehlen zur absoluten Nichtigkeit des erlassenen Rechtsaktes führt, zählt - neben der Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, der Befugnis des den Akt Genehmigenden, für diese Behörde Bescheide zu erlassen und dem hoheitlichen, normativen Gehalt (dem Spruch) des Behördenaktes einem bestimmten, existenten Adressaten gegenüber - auch die Unterfertigung des Bescheides1). Die Unterschrift durch den Genehmigungsberechtigten (Approbanten) dokumentiert die Genehmigung und endgültige Festlegung des unterschriebenen Textes2), sie erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach dem Ende des Erledigungstextes in der Mitte der Seite3).

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 192

01.06.1993
Heft 6/1993
Autor/in
Rudolf Wanke

Hofrat Dr. Rudolf Wanke ist seit Gründung des Unabhängigen Finanzsenats Senatsvorsitzender des UFS an der Außenstelle Wien und war zuvor Vorstand einer Fach- und Rechtsmittelabteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Publikationen:

Das Verfahren vor den weisungsfreien Berufungssenaten (1994); Gesetz über den Unabhängigen Finanzsenat (UFSG, 2007); Mitherausgeber von Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, Einkommensteuergesetz (EStG, Loseblattausgabe 2001); sowie zahlreiche Fachartikel.