Wirtschaftsrecht

Zur zeitlichen Schranke von Verlangen iSv § 10 FAGG

Dr. Jakob Kepplinger

Besprechung von 8 Ob 45/20f

§ 10 iVm § 18 Abs 1 Z 1 FAGG sieht eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht nach leg cit vor. Sie setzt ein Verlangen des Verbrauchers auf vorzeitige Vertragserfüllung voraus. Nach hA obliegt es dem Unternehmer, dieses Verlangen vor Beginn seiner Dienstleistung einzuholen. In der E 8 Ob 45/20f vom 18. 12. 2020 schlägt der OGH jedoch einen neuen Weg ein und erachtet - im Ergebnis - auch ein späteres Verlangen als hinreichend. Der Beitrag beleuchtet diese Neuausrichtung näher.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/265

27.05.2021
Heft 5/2021
Autor/in
Jakob Kepplinger

Dr. Jakob Kepplinger ist Univ.-Ass (post doc) an der JKU Linz.

Publikationen (Auswahl):
Eigenhaftung von Vertragsgehilfen für fehlerhafte Beratung (2016); Schadenersatzverjährung bei Haftung für fremdes Verhalten, ÖJZ 2016, 629; Zur Bedeutung des VbVG für die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung, JBl 2017, 634 (I) und 711 (II); Zur Strafdrohung iS von § 1489 ABGB, RZ 2020, 199.