Im gegenständlichen Fall habe sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob es sich bei einem Dachgeschossausbau um Betriebsvermögen der beschwerdeführenden KG handle, das Objekt unternehmerisch an einen Nichtgesellschafter vermietet werde und somit die geltend gemachten Vorsteuern aus der Errichtung der luxuriösen Dachgeschosswohnung zustünden.
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