Einkünfte aus einer unmittelbar vor dem Ableben des Steuerpflichtigen erfolgten Betriebsaufgabe seien auch für den Fall der Verteilung dieser Einkünfte dem Erblasser zuzurechnen. Die Erfassung ausstehender noch offener Drittelbeträge bei dem (den) Erben im Fall des Todes des Steuerpflichtigen während des Verteilungszeitraums seien nicht zulässig.
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