Seien bei einem Laufhaus die Prostituierten in den Betrieb des Laufhausbetreibers eingebunden und würden die Laufhausbetreiber gegenüber den Freiern nach Außen als Anbieter der sexuellen Dienstleistungen auftreten und für deren Qualität bürgen, sei der Laufhausbetreiber als Erbringer der Sexualdienstleistung gegenüber den Freiern anzusehen. Er habe das gesamte von den Freiern geleistete Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
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