Bei der Zurechnung von Unternehmensgewinnen stelle sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beteiligungen zu einer Betriebsstätte gehören und die daraus erzielten Dividenden sowie Veräußerungsgewinne im Betriebsstättenstaat besteuert werden können. Die in-
nerstaatliche Unterscheidung zwischen gewillkürten und notwendigen Betriebsvermögen sei für die Zuordnung von Vermögenswerten im Rahmen eines Steuerabkommens unerheblich. Sowohl die OECD als auch der VwGH ließen offen, wann dieser funktionale Zusammenhang bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gegeben sei.
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