Misst der VwGH mit unterschiedlichen Maßstäben?
Nach seinem Erkenntnis vom 19. 3. 2008, 2005/15/0076 zur Verlegung der Kanzlei eines österreichischen Wirtschaftstreuhänders (WT) nach Liechtenstein (FL) und infolge der Entscheidung des VfGH vom 23. 6. 2014, SV 2/2013 zur Zulässigkeit der Befreiungsmethode für freiberufliche Einkünfte gemäß Art 14 DBA-FL1 hatte sich der VwGH im Erkenntnis vom 4. 9. 2014, 2012/15/02262 mit der Ergebnisaufteilung zwischen dem inländischen Stammsitz eines Steuerberaters und seiner in FL gelegenen "festen Einrichtung" zu beschäftigen. Darin hat der VwGH die Schlussfolgerung gezogen, dass die Gewinnanteile, die auf Leistungen entfallen, die vom Büro des WT in FL für österreichische Kunden erbracht worden sind, nicht der festen Einrichtung in FL zugerechnet werden können. Ziel dieses Beitrags ist es zu belegen, dass die vom VwGH gezogenen Schlüsse zur Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung mit den DBA-rechtlichen Grundsätzen der Gewinnaufteilung nicht in Einklang zu bringen sind.
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