In diesem Beitrag soll erörtert werden, ob die Zurücknahme einer Beschwerde auch in dem Fall zulässig ist, in dem bereits eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) vorliegt, und welche Auswirkungen diese Zurücknahme hat.
Einschlägig sind für die gegenständliche Frage insb die beiden folgenden Bestimmungen (idgF der BAO):
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MMMag. Dr. Philipp Loser, BA BEd ist ehemaliger Assistent im Finanzrecht (Fachbereich Öffentliches Recht) an der Universität Salzburg.