Das Finanzamt wies eine von den Beschwerdeführern in einem Feststellungsverfahren erhobene Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme mit Beschwerdevorentscheidung ab, ohne auf die Zustellfiktion nach § 101 Abs 3 BAO hinzuweisen. Dagegen wurde ein Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Dieser wurde mangels Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen.
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