Zusammengefasste Festsetzung von gem § 201 Abs 1 BAO festgesetzten Monaten mit nicht festgesetzten (richtig selbst berechneten) Monaten gem § 201 Abs 4 BAO sei mangels Tatbestandserfüllung nicht möglich. § 201 Abs 4 BAO sei nur anwendbar, wenn eines der beiden Tatbestandselemente des § 201 Abs 1 BAO erfüllt ist - fehlende oder unrichtige Selbstberechnung.
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