(Fellner, RdW 2010/192, S. 184)
Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR können Zuschläge und Steigerungsbeträge zu Abgaben und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen den Garantien des Art 6 EMRK unterliegen. Werden die Voraussetzungen einer "strafrechtlichen Anklage" im jeweiligen Einzelfall erfüllt, drohen Österreich Verurteilungen durch den EGMR, was vom Autor anhand von einigen Beispielen untersucht wird.
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