Die Zuschreibung einer auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebenen Beteiligung, die nach Art III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, kann sowohl bei unternehmensrechtlicher Aufwertung als auch bei Buchwertfortführung höchstens bis zum beizulegenden Wert im Zeitpunkt der Einbringung erfolgen.
Entsprechend § 6 Z 13 EStG sind Zuschreibungen, die nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Beteiligungen iSd § 228 Abs 1 UGB, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Unternehmensrechtlich geboten ist die Zuschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, wenn bei einer Beteiligung eine Abschreibung gem § 204 Abs 2 UGB vorgenommen und sich in einem späteren Geschäftsjahr herausstellt, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
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