(Waitz-Ramsauer/Wurm, taxlex 12/2009, S. 523)
Die in der UFS-Entscheidung vom 21. 8. 2009, RV/0825-K/07, dargelegte Auffassung, wonach bei einer im Rahmen einer Einbringung erfolgten Buchwertfortführung gem § 202 Abs 2 UGB die historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers als Obergrenze der Zuschreibungspflicht gem § 208 Abs 1 UGB gelten, kann nach Ansicht der Autoren nicht überzeugen. Ihres Erachtens ist davon auszugehen, dass der nach § 202 Abs 2 UGB angesetzte Buchwert beim übernehmenden Rechtsträger die Funktion der AK übernimmt und somit auch die Obergrenze für allfällige Zuschreibungen iSd § 208 UGB bildet.
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