Im Folgenden wird dargestellt, wonach es sich in der BAO (idF AbgRmRefG) richtet, ob der (gesamte) Berufungssenat oder nur der Referent zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen obliegt (nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO) dem gesamten Berufungssenat, wenn dies beantragt wird
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