Der Beitrag befasst sich mit dem Inhalt des § 295 Abs 2a BAO und der Frage, welche Behörde für die Anpassung von Bescheiden an Bescheide im Sinne des § 48 Abs 2 oder 4 BAO zuständig ist, insb ob das Finanzamt oder das Bundesfinanzgericht (BFG) solche Bescheide nach § 295 Abs 2a BAO ändern oder aufheben soll.
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