Arbeitsrecht

Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach dem „KVI“ rechtsunwirksam

Georg Schima

Mit Erk vom 15. 9. 1994, 8 Ob A 276/94 1) hat der OGH verschiedene Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmen, Innendienst (im folgenden „KVI“), wegen Überschreitens der kollektivvertraglichen Regelungsmacht als rechtsunwirksam qualifiziert.

Gemeinsam ist diesen Bestimmungen, daß sie dem Betriebsrat unter gewissen Voraussetzungen ein - mehr oder weniger abgestuftes und letztlich durch die Entscheidung eines „Schiedsmannes“ überspielbares - Zustimmungsrecht bei der Kündigung definitiver Angestellter einräumen.

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 101

01.03.1995
Heft 3/1995
Autor/in
Georg Schima

Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, MBL-HSG, LL.M. (Vaduz), Rechtsanwalt und Partner der Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie Honorarprofessor für Unternehmens- und Arbeitsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. 

Fachliche Schwerpunkte: Arbeitsrecht, beratendes und streitiges Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Privatstiftungsrecht (auch Liechtenstein), Zivil- und Schiedsverfahren, Autor zahlreicher Publikationen in den genannten Gebieten und diverser Bücher (Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991], Manager-Dienstverträge [4. Auflage 2014, 5. Auflage in Druck], Umgründungen im Arbeitsrecht [2004], Betriebspensionsrecht [2013], Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses [2016], Handbuch GmbH-Geschäftsführer, 2. Auflage [2020] gemeinsam mit Valerie Toscani).