Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer seien nicht steuerbar, wenn diese aufgrund der persönlichen Nahebeziehung aus persönlichen Motiven in Bereicherungsabsicht erfolgen würden und daher als Schenkung einzuordnen seien. Der Beitrag beleuchtet Abgrenzungsfragen in Bezug auf das Vorliegen von steuerbarem Arbeitslohn oder einer nicht steuerbaren Schenkung.
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