Die British Limited steht als ein Beispiel für Kapitalgesellschaften, die in Staaten mit der Gründungstheorie gegründet worden sind und ihren Sitz in andere Staaten verlegen. Ein Zuzug nach oder ein Wegzug von Österreich erfordert systematisch und teleologisch konsistente Lösungen.
Ein Zuzug einer British Limited nach Österreich oder Deutschland wird vom OGH1 und BGH2 als nicht zulässig erklärt: Ein Zuzug von Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten ist nach österreichischem/deutschem Gesellschaftsrecht nicht möglich.
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