Wirtschaftsrecht

Zwangsstrafen nach § 283 UGB im Lichte des Unionsrechts

Franz A.M. Koppensteiner

Das mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl I 2010/111, (neu) eingeführte Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung von Jahresabschlüssen veranlasste das OLG Innsbruck, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.1 Im Wesentlichen möchte das Vorlagegericht folgende Frage beantwortet wissen: "Steht das Unionsrecht2 einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass nach Ablauf der Fristen für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Gesellschaften - ohne Aufforderung und ohne Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme - sofort eine Geldstrafe sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegen ihre Organe verhängt wird, und die im Fall der weiteren Säumnis die sofortige Verhängung weiterer Strafen vorsieht?"3 In den am 31. 1. 2013 veröffentlichten Schlussanträgen verneint Generalanwalt Mengozzi diese Frage.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/261

17.05.2013
Heft 5/2013
Autor/in
Franz Koppensteiner

MMMag. Dr. Franz A.M. Koppensteiner, LL.M., ist Mitarbeiter im Bundeskanzleramt-Verfassungdienst und ständiger Prozessvertreter der Republik Österreich vor den europäischen Gerichten.