Die Auslegung der DAC-6-RL sowie deren Umsetzung in Österreich durch das EU-MPfG werden noch länger das Schrifttum und die Judikatur in ganz Europa beschäftigen. Teil dieser Diskussionen werden wohl auch die im nachfolgenden Beitrag skizzierten Themenbereiche sein.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise hat die Europäische Kommission unter dem Druck mehrerer EU-Mitgliedstaaten am 8. 5. 2020 die dreimonatige Verlängerung der Meldefristen von Meldungen nach der AmtshilfeRL idF DAC-6-RL durch eine weitere Änderung der AmtshilfeRL vorgeschlagen.1 Mangels Einstimmigkeit der EU-Mitgliedstaaten im Rat wurde dieser Richtlinienvorschlag nicht umgesetzt.2 Stattdessen wurde am 24. 4. 2020 die AmtshilfeRL durch eine weitere RL (DAC-6-ErgänzungsRL) abgeändert, wonach die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Meldefristen unilateral um sechs Monate (bis zum 28. 2. 2021) verlängern konnten.3 Als einer von wenigen EU-Mitgliedstaaten hat Österreich von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht.4
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