(Stefaner/Stieglitz, SWI 4/2009, S. 177)
Doppelt ansässige Körperschaften kommen dann als Gruppenträger in Betracht, wenn sie ua die Voraussetzung erfüllen, dass die betreffende Gesellschaft im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist. Der Aufsatz untersucht die Zweckmäßigkeit dieser zusätzlichen Voraussetzung und beleuchtet sie aus dem Blickwinkel des Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts. Weiters wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine eintragungsfähige Zweigniederlassung gegeben ist.
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