Am 21. 9. 1993 wurde die Regierungsvorlage zur zweiten Etappe der Steuerreform im Ministerrat beschlossen. Sie beinhaltet gegenüber der in RdW 1993, 253, enthaltenen Erstinformation folgende wesentliche Änderungen:
Fälligkeiten
Als neuer allgemeiner Fälligkeitstermin wird in den betroffenen Abgabenbereichen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Normverbrauchsabgabe etc) anstelle des 25. des nächsten Monats der 15. (soweit dies bisher vorgesehen war des zweitfolgenden) Monats bestimmt. Die Fälligkeiten verschieben sich dadurch generell um fünf Tage nach hinten. Statt dessen wurden im Bereich der Umsatzsteuer eine „Sonder-Vorauszahlung“ im November sowie eine einmonatige Zurückverlegung des Termins zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehen (siehe Pkt 4).
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