I. Mit 31. 12. 1986 ist die Frist abgelaufen, innerhalb der GmbH's entsprechend der Übergangsbestimmung zur GmbH-Nov 1980 entweder ihr Stammkapital auf S 500.000,- erhöhen oder ihre Umwandlung beschließen mußten1). Viele der derzeit weit über 30.000 GmbH's2) dürften jedoch bis heute ein zu niedriges Stammkapital haben. Im Bereich des Handelsregisters Wien, in dem ca 2/3 aller Gesellschaften mbH registriert sind, hatten zu Jahresanfang um die 8.000 Gesellschaften nicht erhöht. Diesen GmbH's, die im Regelfall kleine Einmann- oder Familiengesellschaften sein werden, wird von den Registergerichten in den nächsten Wochen eine Nachfrist von 6 Monaten zur Nachholung der Erhöhung des Stammkapitals gesetzt; nach ungenütztem Ablauf dieser Nachfrist ist die GmbH vom Registergericht aufzulösen (Art III § 8, BGBl 1980/320).
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Artikel-Nr.
RdW 1987, 74
01.03.1987
Heft 3/1987
Autor/in

Foto: Beigestellt
RA Mag. Dr. Peter Csoklich studierte Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft in Wien; seit 1993 Partner in der Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft; Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien; Honorarprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien; Vertreter des ÖRAK in CCBE-Arbeitsgruppen, ua zum Europäischen Vertragsrecht.
Publikationen:
Zahlreiche Publikationen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, etwa International Encyclopedia of Transport Law – Austria2 (gemeinsam mit Jesser), in: International Encyclopedia of Law (2008); Kommentar zu den österr. Parallelbestimmungen zu §§ 63-65, 72–75 dAktG, in: Münchner Kommentar zum Aktiengesetz3 (2008-2012); Kommentierung der §§ 67-70 AktG in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz2 (2012); Kommentierung der §§ 407–451 UGB, AÖSp, CMR, in: Jabornegg/Artmann, UGB-Kommentar2 (2010).