Wirtschaftsrecht

Zwingendes und nachgiebiges Gesellschaftsrecht

Hans-Georg Koppensteiner

Mit den folgenden Zeilen soll, wie in der Überschrift angekündigt, ein Beitrag zum Verhältnis von zwingendem und nachgiebigem Kapitalgesellschaftsrecht sowie zu den Personengesellschaften des UGB geliefert werden. Dabei ist, wie wohl allgemein anerkannt, das Prinzip der Privatautonomie zugrunde zu legen. Zwingendes Recht bedarf demnach einer besonderen Rechtfertigung.1 Abzugrenzen und auszulegen ist es deshalb im Hinblick auf die das Rechtsgebiet prägenden Interessen, in anderer Formulierung seiner Schutzziele. Als solche führt man an: Schutz der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit, Minderheitenschutz, Individualschutz, Funktionsschutz, Gläubigerschutz, Mitbestimmung der Arbeitnehmer und öffentliche Interessen.2 Diese Kriterien sind untereinander und danach in der Relation zur Parteiautonomie gegeneinander abzuwägen.3 Daraus ist der Zweck der jeweils interessierenden Normen abzuleiten (teleologische Interpretation). Das Ergebnis dieses Prozesses entscheidet darüber, ob zwingendes Recht vorliegt oder eben nicht.4 Den Überlegungen zu den einzelnen Typen von Gesellschaften wird ein Abschnitt zu verbandsübergreifenden Prinzipien vorangestellt.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/70

13.02.2025
Heft 2/2025
Autor/in
Hans-Georg Koppensteiner

Em o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M. (Berkeley), ist an der Universität Salzburg tätig. Er war Gastprofessor an verschiedenen ausländischen Universitäten und ist wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.