Das Gemeinschaftsrecht beeinflusst das nationale Steuerrecht der Mitgliedstaaten. Wenngleich weitgehende Harmonisierungsschritte durch Rechtsakte der EG bisher am Einstimmigkeitsprinzip scheiterten, zeigen sich Harmonisierungswirkungen durch die Rechtsprechung des EuGH, denen im folgenden Beitrag nachgegangen wird.
RUPPEist auf vielen Gebieten des Steuerrechts national und international richtungsweisend. Er war in Österreich auch einer der Ersten, der sich im Rahmen seiner Studie „Österreich und das EG-Steuerrecht“ 1988 mit dem Thema EG-Recht und direkte Steuern auseinandergesetzt hat. Sein Befund damals war: „Auf dem Gebiet der persönlichen Einkommensteuer ist eine Rechtsangleichung nicht in Aussicht genommen, und zwar nicht einmal als Fernziel“1). Bezüglich des Harmonisierungsbedarfes Österreichs vor dem Beitritt zur Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern kommtRUPPEzum Ergebnis, dass für die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer weiterhin steuerpolitische Autonomie besteht2). „Anpassungen sind - unabhängig von Harmonisierungsvorschlägen - allerdings insoweit erforderlich, als einzelne Bestimmungen des geltenden Rechts bei direkten Steuern gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen oder Zielsetzungen verstoßen, insbesondere gegen Diskriminierungs- und Wettbewerbsverfälschungsverbote“3).
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