(Papst, SWK 29/2012, S. 1248)
Werden im Betriebsvermögen Wertsteigerungen und Wertverluste aus Kapitalanlagen erzielt, die dem Sondersteuersatz unterliegen, könne ein allfälliger Verlustüberhang erst nach Halbierung mit den übrigen betrieblichen Einkünften verrechnet werden. Diese sei vor einer zwischenbetrieblichen Verrechnung vorzunehmen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften komme es erst auf der Ebene des letzten Gesellschafters zur Verlusthalbierung.
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