Mit drei Erk habe das BFG 2024 entschieden, dass die geltende österr Rechtslage zur Zwischensteuerentlastung bei Privatstiftungen im Fall von Zuwendungen an ausländische Begünstigte weiterhin gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Das BFG habe die Auffassung vertreten, dass dieses Ergebnis angesichts des früheren EuGH-Urteils in der Rs F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt ein acte clair sei. Daher habe es kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, sondern den Beschwerden unmittelbar stattgegeben. Dennoch habe das BFG in allen drei Fällen die Revision an den VwGH zugelassen. Die FinanzVw habe daraufhin Amtsrevisionen erhoben, die derzeit beim VwGH anhängig seien. Im Wesentlichen gehe es darum, ob die überarbeitete Rechtslage in § 24 Abs 5 Z 3 lit b iVm Z 6 KStG idF AbgÄG 2015, mit der der Gesetzgeber auf das EuGH-Urteil in der Rs F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt reagiert habe, die frühere Unionsrechtswidrigkeit beseitigt habe oder ob auch die verbesserte Rechtslage weiterhin unionsrechtswidrig sei. Letzteres könnte erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft vieler Privatstiftungen in Ö haben.
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