Nach der Gesetzeslage gebührt kein Ersatz von Schriftsatzaufwand für die VwGH-Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer vor dem VwGH durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten ist.
Mit BGBl I 1997/88 wurde dem § 49 Abs 1 VwGG folgender Satz angefügt:
„Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war.“
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