Wirtschaftsrecht

Einige Fragen zur Zuständigkeit nach CMR und EuGV-VO - Teil 1

RA Dr. Peter Csoklich

Wie wenig andere Fragen der CMR schien die Gerichtszuständigkeit bis vor kurzem einfach und in Lehre und Rechtsprechung weitgehend einheitlich gelöst zu sein. Mehrere deutsche Entscheidungen haben diese Annahme aber als Irrglauben aufgedeckt.

Es dürfte unstrittig sein, dass die Zuständigkeitsregelung für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer der CMR unterliegenden Beförderung gilt; die Zuständigkeitsregelung gilt daher nicht nur für Ansprüche, die auf die CMR gestützt werden können (wie insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz nach Art 17 ff CMR), sondern auch für Streitigkeiten, die aus nationalem Recht hergeleitet werden, gleichgültig ob es sich um Ansprüche aus nationalem Vertragsrecht (wie beispielsweise die Klage des Frachtführers auf Fracht oder Aufwandsersatz)2) oder um außervertragliche Ansprüche handelt3). Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt nicht nur für die Parteien des Beförderungsvertrages, sondern auch für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers gemäß Art 3 CMR4).

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Artikel-Nr.
RdW 2003/103

17.03.2003
Heft 3/2003
Autor/in
Peter Csoklich

RA Mag. Dr. Peter Csoklich studierte Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft in Wien; seit 1993 Partner in der Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft; Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien; Honorarprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien; Vertreter des ÖRAK in CCBE-Arbeitsgruppen, ua zum Europäischen Vertragsrecht.

Publikationen:

Zahlreiche Publikationen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, etwa International Encyclopedia of Transport Law – Austria2 (gemeinsam mit Jesser), in: International Encyclopedia of Law (2008); Kommentar zu den österr. Parallelbestimmungen zu §§ 63-65, 72–75 dAktG, in: Münchner Kommentar zum Aktiengesetz3 (2008-2012); Kommentierung der §§ 67-70 AktG in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz2 (2012); Kommentierung der §§ 407–451 UGB, AÖSp, CMR, in: Jabornegg/Artmann, UGB-Kommentar2 (2010).