Im Gegensatz zur Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung enthält das Handelsrecht für die im Wege der Einbringung erfolgende Vermögensübertragung keinerlei spezielle Bestimmungen. Handelsrechtlich sind demzufolge die Bestimmungen über die Sacheinlage gemäߧ§ 20 ff AktGund§§ 6 ff GmbHGanzuwenden1). Die Übertragung von Vermögen erfolgt im Zuge der Sacheinlage zivilrechtlich grundsätzlich durch Einzelrechtsnachfolge. Somit kann der Einbringende Vertragsverhältnisse nur mit Zustimmung der Vertragspartner auf die übernehmende Körperschaft übertragen. Arbeitsverhältnisse sind von dieser Zustimmungsbedürftigkeit ausgenommen, da die§§ 3 ff AVRAGbestimmen, dass bei Übertragung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben grundsätzlich auch sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übertragen werden2).
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