Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Bestimmung in der Fassung der Regierungsvorlage zum SchenkMG 2008 war vorgesehen, dass "Erwerbe von Vermögen" nach Maßgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen umfangreichen Regelung gem § 3 Abs 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind. Entsprechend einem Abänderungsantrag des Finanzausschusses wurde bei im Übrigen unverändert belassenem Wortlaut der Bestimmung das Wort "Erwerbe" durch die Worte "Bei unentgeltlichem Erwerb" ersetzt, was zu Unklarheiten führt.
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