Es spricht vieles dafür, dass die Meinung der Finanzverwaltung, es komme für eine gebührenpflichtige Urkunde nicht mehr auf das Vorliegen eines Ausdrucks auf Papier an, zutreffend ist.
Es scheint - insbesondere seit dem Erscheinen einer einschlägigen Arbeit von Fellner 2) - derzeit wohl herrschende Meinung zu sein, dass Rechtsgeschäfte, die im Wege von E-Mails abgeschlossen werden und deren Text dann nicht ausgedruckt wird, nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen3).
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