Bereits bisher bestanden Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Dienstnehmer- und Arbeitnehmerbegriff sowie gegen die unterschiedlichen Voraussetzungen für die einkommensteuerliche und die umsatzsteuerliche Selbständigkeit. Diese Bedenken werden nun durch das EuGH-Urteil "van der Steen" bestärkt.
Der wesentlich (zu mehr als 25 %) beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften wird als Geschäftsführer ebenso wie als einfacher Dienstnehmer grundsätzlich als Bezieher von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit behandelt, dessen Bezüge aber bei der Kapitalgesellschaft dem Dienstgeberbeitrag gem § 41 FLAG sowie der Kommunalsteuer unterliegen. Im Hinblick auf die Besteuerung des Vorteils aus der Privatnutzung von Firmen-PKW gilt der wesentlich beteiligte Gesellschafter zwar als Dienstnehmer, aber nicht als Arbeitnehmer. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH gilt auf Grund einer Beteiligung von mindestens 50 % oder einer Sperrminorität als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Diese Auslegungen sind jedoch nicht konsistent und stehen überdies in Widerspruch bzw in einem Spannungsverhältnis zur umsatzsteuerlichen Beurteilung geschäftsführender Gesellschafter von GmbHs durch den EuGH.
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