Vor dem Hintergrund der Novellierung des § 38 Abs 1 FinStrG (erhöhte Strafdrohung bei Gewerblichkeit der Abgabenhinterziehung) hat nach dem OGH nunmehr wohl auch der VwGH die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts (schlüssig) aufgegeben.
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung ist mit AbgÄG 1998, BGBl I 28/1999 (in Kraft getreten am 13. 1. 1999), in die Bestimmung des § 38 Abs 1 FinStrG aufgenommen worden. Seither kann die Abgabenhinterziehung auch "gewerbsmäßig" begangen werden. Bei gewerbsmäßiger Begehung kann die Geldstrafe das bis zu Dreifache jenes Betrags ausmachen, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet.
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