Nach § 25 Gebührengesetz (GebG) fällt Rechtsgeschäftsgebühr mehrfach an, sofern über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet worden sind. Unter bestimmten Umständen sind die weiteren Beurkundungen bzw Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw) jedoch von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken hat der VfGH diese Regelung nunmehr einem Gesetzesprüfungsverfahren unterzogen (VfGH vom 7. 10. 2008, B 1903/07); § 25 GebG verkehrt nach Ansicht des Gerichtshofs das grundsätzliche Prinzip, dass die Gebührenpflicht das (beurkundete) Rechtsgeschäft betrifft und nicht die Urkunde.
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