Auswirkungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
Analyse der Beurteilungspraxis der Finanzverwaltung in Rz 268 UStR und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH (2004/15/0091 vom 19. April 2007) zu Mischbetrieben von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lichte der Vorgaben des EG-Mehrwertsteuerrechts.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, in der Steuerrechtsterminologie als Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) bezeichnet, werden dadurch charakterisiert, dass sie über eine betriebliche Sphäre und eine außerbetriebliche Sphäre (Hoheitsbereich) verfügen. Dem wird bei der Ertrags- und Umsatzbesteuerung von KöR dadurch Rechnung getragen, dass hinsichtlich einer Steuerpflicht primär auf das Rechtsinstitut des Betriebs gewerblicher Art (BgA) abgestellt wird. Dies führt dazu, dass KöR im Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerrecht eine steuerliche Sonderbehandlung erfahren. Durch das formalistische Abstellen auf den BgA und die ihn charakterisierenden Merkmale ist die Steuersubjektseigenschaft von KöR im Vergleich zu den juristischen Personen des Privatrechts enger, wodurch im Ergebnis der Umfang der Steuerpflicht von KöR beschränkt wird.
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