Internationales Steuerrecht

"Steuerlicher Durchgriff" bei liechtensteinischen Familienstiftungen - Begründung der "Transparenzvermutung"

Mag. Martin Pröll

"Bei vermögensverwaltenden Stiftungen geben die Erfahrungen mit Liechtenstein Anlass zur Vermutung, dass das Vermögen weiterhin dem "wirtschaftlichen" Stifter und nicht der liechtensteinischen Familienstiftung zuzurechnen ist." Diese Rechtsauskunft des BMF vom 3. 4. 2008, GZ SZK-010216/0073-ESt/2008, die voraussichtlich auch in den StiftR idF 2009 Niederschlag finden wird, stellt eine bloße "Vermutungsbasis" dar, deren Widerlegung regelmäßig voraussetzt, dass der Abgabepflichtige seiner erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Im folgenden Beitrag wird auf die Lehre vom Anscheinsbeweis Bezug genommen und die Frage thematisiert, unter welchen Begleitumständen einer vermögensverwaltenden - und auch dem Typenvergleich standhaltenden - liechtensteinischen Familienstiftung die Primärabschirmwirkung (von der österreichischen Besteuerung) abhanden kommen könnte. Nachstehend wird davon ausgegangen, dass die fragliche FL-Körperschaft keine Geschäftsleitung in Österreich hat und überdies auch nicht in eine "missbräuchliche Gestaltungspraxis" iSd § 22 BAO eingebunden ist.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2009/1056

02.11.2009
Heft 21/2009
Autor/in
Martin Pröll

Mag. Martin Pröll ist Fachexperte der Großbetriebsprüfung.

Vortrags- und Publikationstätigkeit betreffend Liegenschaftsbewertung, Einkommen-, Körperschaft- und Umgründungssteuerrecht.