Die hA kennt bei Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen auch die betriebliche Versorgungsrente. Sie ist der Höhe nach unangemessen, dennoch aber (anders als die außerbetriebliche Versorgungsrente) nicht privat, sondern betrieblich veranlasst. Da Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen, bedarf die Beurteilung dieser unangemessenen Gegenleistung als betrieblich allerdings einer besonderen Begründung. Sind die Argumente der hA jedoch tragfähig und kann die für eine betriebliche Versorgungsrente typische Interessenlage überhaupt vorliegen?
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