Vorläufige Veranlagung und rückwirkendes Ereignis - auf den ersten Blick haben diese beiden Normen nichts miteinander zu tun. Bei genauerer Betrachtung ergeben sich mehrere Berührungspunkte, aber auch Fragen. Kann etwa die Beseitigung einer Ungewissheit in der Zukunft auch ein rückwirkendes Ereignis sein? Kann die Abgabenbehörde wählen, ob sie einen vorläufigen Bescheid erlässt, wenn in der Zukunft ein Ereignis eintreten kann, das die Ungewissheit beseitigt? Oder ist es möglich, dass sie den Bescheid endgültig erlässt und bei Eintritt des Ereignisses mithilfe des § 295a BAO den Bescheid abändert? Schließen § 200 BAO und § 295a BAO einander aus? Dieser Beitrag versucht die Beantwortung dieser Fragen.
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