Der VfGH hegt auch weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Restriktionen bei der Verwertung von Verlusten aus (privater) Wertpapierspekulation und hat mit Beschluss vom 2. 12. 2008, B 816/08, die Behandlung einer einschlägigen Beschwerde ohne nähere Begründung abgelehnt (so bereits Ablehnungsbeschluss vom 9. 6. 1998, B 822/98, Doralt, EStG12 § 30 Tz 141).
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