In seinem Erk vom 29. 1. 2009, 2008/16/0126, hat der VwGH für einen "up-stream"-Zusammenschluss die Anwendung der §§ 23 ff UmgrStG abgelehnt. Anders als für Einbringungen iSv Art III UmgrStG ist nämlich für Zusammenschlüsse keine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschließlichkeit der Gewährung von Gesellschafterrechten vorgesehen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dürfte aber als eine Realteilung unter die Bestimmungen der §§ 27 ff UmgrStG fallen.
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